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17. Januar 2007 - Kinder vieler deutscher Frauen nun doch deutsche Staatsangehörige!

Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgericht in der Frage von im Zeitraum 1.4.1953 - 31.12.1974 geborener Kinder deutscher Frauen - BVerwG 5 C 9.05 -

Nehmen wir an, Elsa Schmidt wohnte bei Kriegsausbruch Juni 1941 als Kind in der Ukraine. Im Jahre 1943 gelangte sie mit ihren Eltern als Umsiedlerin nach Deutschland und wurde eingebürgert, erhielt also die deutsche Staatsangehörigkeit. Im September 1945 wurde sie von den Sowjets wieder zwangsweise in die UdSSR zurückgeführt und in Kasachstan angesiedelt. Am 20.4.1960 gebar sie den Sohn Oleg, die Ehe mit dem Kindesvater schloss sie erst am 30.4.1960. Das Kind galt damit nunmehr als ehelich (Legitimation).

Bisher galt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 1.1.1975 von ehelich geborenen oder legitimierten Kindern nur vom deutschen Vater erworben werden konnte. Oleg hätte somit am 30.4.1960 seine deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren!

Das ist nicht mehr richtig! Sowohl Oleg als auch dessen Kinder sind deutsche Staatsangehörige und können als solche - natürlich auch ohne Sprachtest! - nach Deutschland kommen.

Das BVerwG hat in einem Revisionsverfahren, in dem ich als Rechtsanwalt tätig war, entschieden, dass Kinder deutscher Frauen, die im Zeitraum 1.4.1953 - 31.12.1974 vorehelich geboren und später vom Vater legitimiert wurden (also aufgrund nachfolgender Eheschließung der Eltern als ehelich galten), die zunächst auf Grund unehelicher Geburt erlangte deutsche Staatsangehörigkeit wegen der Legitimation nicht wieder verloren.

Die entsprechende Verlustvorschrift - § 17 Nr.5 RuStAG in der bis zum 31.12.1974 geltenden Fassung - ist wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot nämlich schon zum 1.4.1953 außer Kraft getreten.

Das Urteil darf getrost als sensationell betrachtet werden, da es einige Hunderttausend - wenn nicht mehr - Personen nachträglich zu deutschen Staatsangehörigen erklärt!

Das Urteil liegt erst seit dem 17.1.2007 schriftlich vor.

Mitgeteilt von:
Rechtsanwalt Waldemar Haak
Gustavstr. 7
50937 Köln
Tel.: 0221-43075661

 

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