Museumsverein

Der im Februar 2002 gegründete Museumsverein übernimmt die Trägerfunktion des Museums für russlanddeutsche Kulturgeschichte, die bislang vom Christlichen Schulverein Lippe e.V. ausgeübt wurde...

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Vereinssatzung

S a t z u n g

 

Des Museumsvereins
für russlanddeutsche Kultur und Volkskunde e. V.als Träger des
„Museum für russlanddeutsche Kulturgeschichte“



Präambel


„Suchet der Stadt Bestes“ (Jer. 29,7)

Im Geiste des gegenseitigen Verständnisses zwischen zusammenlebenden Volksgruppen bemüht sich der Museumsverein für russlanddeutsche Kultur und Volkskunde als Träger des Museums für russlanddeutsche Kulturgeschichte um die Aufarbeitung, Bewahrung und Vermittlung der Geschichte und Kultur der Russlanddeutschen. Entstanden aus einer kleinen Sammlung von Otto Hertel und dem Künstler Jakob Wedel mit einem Schwerpunkt auf der Geschichte der Russlandmennoniten ist dieses Museum offen für alle russlanddeutschen Gruppen in ihren vielfältigen Erscheinungsformen. Die Zusammenhalt und Identität verleihenden Kräfte in Sprache, Kunst und insbesondere christlichem Glauben sind Gegenstand der Erinnerungskultur des Museums.


§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1.1Der Verein führt den Namen „Museumsverein für russlanddeutsche Kultur und Volkskunde“ und ist  Träger des Museums für russlanddeutsche Kulturgeschichte. Er soll in das Vereinsregister eingetragen  werden.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Detmold.
1.3  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2
Zweck

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung von Volksbildung, Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der russlanddeutschen Kulturgeschichte in ihren vielfältigen Ausprägungen unter Einbezug von Migration, Sprach- und Kulturkontakt und ihrer Auswirkung auf die Prozesse der Identitätsfindung und Integration in der Gegenwart.
2.3 Damit wird ein integrierender Brückenschlag zwischen Russlanddeutschen und breiten Bevölkerungsschichten angestrebt.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Förderung des Museums für russlanddeutsche Kulturgeschichte.
b) Aufbau der musealen Sammlungsbestände; Erhaltung von geschichtlichem und volkskundlichem Kulturgut.
c) Einrichtung, Unterhalt und Bestandsaufbau eines Archivs sowie einer Fachbibliothek insbesondere von Schrifttum mit russlanddeutscher Thematik.
d) Wissenschaftliche Veranstaltungen; Familienforschung; Tagungen, Exkursionen und Studienreisen.
e) Ausstellungen, vor allem zur Veranschaulichung von Gegenwartsproblemen, im Sinne der Integrationsziele, unter Darstellung der kulturgeschichtlichen Entwicklung.
f) Kooperation mit wissenschaftlichen und zweckverwandten Institutionen im  In- und Ausland.
g) Herausgabe von Schriften.
Zu diesem Zweck unterhält der Verein das Museum für russlanddeutsche Kulturgeschichte .

 

§ 3
Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgebundene Ziele verwendet werden.
3.3 Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4
Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein. Die Mitglieder des Vereins identifizieren sich mit den Zielen des Vereins.
4.2 Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
4.3 Die  ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch Zuwahl geeigneter Personen seitens der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes und Zustimmung der Gewählten. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
4.4 Fördernde Mitgliedschaft wird erworben durch Anmeldung beim Vorstand und Bestätigung durch diesen.
4.5 Den Jahresbetrag für die ordentliche Mitgliedschaft legt die Mitgliederversammlung fest. Finanzielle oder Arbeitsbezogene Unterstützung, die darüber hinausgeht, ist in das Ermessen der einzelnen Mitglieder gestellt.


§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) der Fachbeirat.


§ 6

Der Vorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand
6.1.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart.
6.1.2 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Schriftführer und mindestens 3 weiteren Beisitzern.
6.1.3 Unter den Vorstandsmitgliedern sind
a) ein Vertreter des „Christlichen Schulfördervereins Lippe e. V.“, der von dessen Vorstand entsandt wird,
b) ein Vertreter der Familie des Museumsgründers Otto Hertel, der von der Familie entsandt wird,
c) der Vorsitzende des Fachbeirates;
6.1.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
6.2 Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB erfolgt in rechtsverbindlicher Form durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam. Im Innenverhältnis wird vereinbart, daß der zweite Vorsitzende  den Verein nur im Verhinderungsfalle des ersten Vorsitzenden vertritt. Bei Verstößen gegen diese Regelung bleibt eine Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB jedoch wirksam.
6.3 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom ersten Vorsitzenden verlangt. Vorstandssitzungen sind spätestens 21 Tage vor einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abzuhalten.
6.4Der Schriftführer fertigt zu jeder Sitzung des Vorstandes ein Protokoll an, welches vom Protokollführer und dem ersten Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzender zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist anschließend allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen. Mitgliedern des Vereins, die nicht Vorstandsmitglieder sind, ist das Protokoll bei berechtigtem Interesse zugänglich zu machen.


§ 7
Mitgliederversammlung
7.1 Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt vor allem:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl von zwei Kassenprüfern,
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
d) Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,
e) Entlastung des Vorstandes,
ff) Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins,
gg) Beschlussfassung über die Satzungsänderungen des Vereins,
hh) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
7.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, und die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
7.3 Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen einzuberufen. Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen. Die Mitgliederversammlung fasst im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins von drei Viertel der Erschienenen erforderlich.
7.4 Der Schriftführer des Vorstandes fertigt zu jeder Mitgliederversammlung ein Protokoll an, welches vom Protokollführer und dem ersten oder dem zweiten Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.


§ 8
Der Fachbeirat
Der Fachbeirat hat die Aufgabe, den Vorstand in der Durchführung seiner Aufgaben zu beraten. Die Mitglieder des Fachbeirats werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung durch den Vorstand um ihre Mitarbeit im Fachbeirat gebeten.

Der Fachbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Fachbeirats und seinen Stellvertreter für die Dauer von 3 Jahren.

§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres. Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären;
b) durch Tod;
c) durch Ausschließung. Ein Mitglied, das Dem Verein materiellen oder immateriellen Schaden zufügt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Auch eine Zahlungssäumigkeit des Mitgliedes von über einem Jahr kann zu einem Ausschluß führen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.


§ 10
Auflösung und Anfallberechtigung
10.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer gesondert einberufenen Mitgliederversammlung mit der in §7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Vorsitzende und der Kassierer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln. Die Verwendung des Vermögens ist wie folgt festgelegt.
10.2 Nach der Auflösung des Vereins ist das nach Erfüllung aller Verpflichtungen verbleibende Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Bevorzugt wird der Christliche Schulförderverein Lippe e. V., der sich praktisch und finanziell am Auf- und Ausbau und der Unterhaltung des Museums stark beteiligt hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden .


Stand: 24.08.2007

 

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